Elternberatung § 95 Abs. 1a AußStrG

Mit 1. Februar 2013 trat das neue Kindschafts- und Namensänderungsgesetz in Kraft und somit auch die Notwendigkeit der Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung (§95 Abs. 1a AußStrG) über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse Ihrer mj. Kinder, nach den methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards des BM für Justiz und des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Eltern müssen nun bei Gericht bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder beraten lassen haben.


Ziel ist es, über die vielfältigen Auswirkungen einer Scheidung auf die minderjährigen Kinder zu informieren und ihre individuelle Situation zu besprechen.

In den Beratungsangeboten sollen entsprechend der vom Bundesministerium für Familie und Jugend sowie Bundesministerium für Justiz festgelegten Qualitätsstandards folgende Inhalte thematisiert werden:

  • das Erleben der Kinder, deren Bedürfnisse, Wünsche, Nöte und Ängste

  • die Rechte der Kinder

  • die zukünftige Lebenssituation

  • die emotionalen Herausforderungen und die Konflikte der Eltern

  • elterliche Handlungen, die für die Kinder entlastend sind

  • Inhalte zur Gestaltung des zukünftigen familiären Alltags

  • Chancen, die aus einer Scheidung erwachsen können
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Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die sie dem Gericht vorlegen müssen.


 

Kosten: 1 Einheit à 50 Min. € 75,-- (d.h. € 40,-- pro Person)

Diese Beratung kann als Paar- oder Einzelgespräch gehalten werden.